DIWT
Dortmunder Interessengemeinschaft für Werkstofftechnologie e.V.
Satzung
Satzung
des Vereins
„Dortmunder Interessengemeinschaft für Werkstofftechnologie
(DIWT)“
Neue Fassung vom 28.08.2015
§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
„Dortmunder Interessengemeinschaft für Werkstofftechnologie (DIWT)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein wird nachstehend „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
3. Das jeweilige Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Arbeiten des Lehrstuhls für Werkstofftechnologie der Universität Dortmund. Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln für die werkstofftechnologische Forschung und Lehre, damit diese insbesondere folgende Maßnahmen durchführen kann:
a) die wissenschaftliche Ausbildung Studierender des Fachgebietes
„Werkstofftechnologie“ durch Übungen, Kolloquien und Seminare im
Rahmen des Hochschulbereiches zu unterstützen,
b) die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Werkstofftechnologie zu begleiten und die Lösung von Problemen zu ermöglichen, die dem Lehrstuhl in diesem Rahmen von der Industrie und sonstigen interessierten Stellen zugeführt werden,
c) die Durchführung von Seminaren und Lehrgängen auf dem Gebiet der Werkstofftechnologie für interessierte Mitarbeiter von Industrieunternehmen aus der Wirtschaft und möglichen anderen Branchen zu veranlassen,
d) eine gute Zusammenarbeit zwischen Theorie und Praxis herbeizuführen und dadurch zu Forschungsarbeiten anzuregen,
e) Förderung und Unterstützung auch natürlicher und juristischer Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, im Rahmen der oben genannten Zwecke,
f) Unterrichtung der Mitglieder des Vereins durch Vorträge, Vorführungen, Jahresberichte und Jahresversammlung über diese Arbeiten. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Instituts zu besichtigen und an Unternehmungen teilzunehmen, soweit dies betrieblich möglich ist.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören:
a) Firmenmitglieder
Als Firmenmitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches Wirken in Zusammenhang mit der Werkstofftechnologie steht.
b) Persönliche Mitglieder
Als persönliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, deren Tätigkeit oder fachliches Wirken in Zusammenhang mit der Werkstofftechnologie steht.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die
Zwecke des Vereins in besonderem Maße und nachhaltig gefördert haben.
Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder durch Austritt zum Jahresende. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich vorliegen.
4. Eine Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen vom Vorstand aberkannt werden.
§ 4
Beiträge
1. Über die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist in einer Summe bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten.
§ 5
Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und für ihn zu zeichnen.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 6
Geschäftsführer
1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Geschäftsführer wahrgenommen. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und erledigt seine Aufgaben nach dessen Weisung. Der Geschäftsführer nimmt, wenn er nicht Mitglied des Vorstandes ist, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden insbesondere über:
a) Die Wahl des Vorstands
b) Die Wahl des Rechnungsprüfers
c) Die Entlastung des Vorstands
d) Die Höhe der Beiträge
e) Den Haushaltsplan
f) Anträge von Vorstand und Mitgliedern
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (siehe § 8)
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 8
Satzungsänderung und Auflösung
1. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Für die Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 9
Bevollmächtigung
1. Die Mitglieder des Vereins übertragen dem vertretungsberechtigten Vorstand das Recht, etwaige vor Eintragung des Vereins vom Registergericht verlangte oder vom zuständigen Finanzamt gewünschte Änderungen der Satzung zu beschließen, sofern dadurch die Grundstruktur des Vereins nicht geändert wird.
Die Satzung ist am 01.02.2004 errichtet worden.
Lehrstuhl für Werkstofftechnologie, TU Dortmund
Technische Universität Dortmund